Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 227

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Vertheilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.

Schlagworte

Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021150

Alte Dokumentnummer

N2189616950T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P227/NOR12021150

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