Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 220

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung

Paragraph 220,
  1. Absatz eins,Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach Paragraphen 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmäßig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.
  3. Absatz 3,In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des Paragraph 219, Absatz 2,, entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen Buch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Grundbuch

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P220/NOR40237101

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