Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Acten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagsertheilung ergänzten Buchauszüge über die Vertheilung Beschluss zu fassen.
  2. Absatz 2,Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021137

Alte Dokumentnummer

N2189616937T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P214/NOR12021137

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