(3)Absatz 3,Kann die Verhandlung an einem Tag nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im § 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.Kann die Verhandlung an einem Tag nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im Paragraph 209, bezeichneten Personen bedarf es nicht.