(1)Absatz eins,Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach Paragraph 201, Absatz 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.