Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Wenn ein Antrag auf Übernahme der Liegenschaft (Paragraph 200, Ziffer eins,) gestellt wird, ist das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich der zu übernehmenden Liegenschaft aufzuschieben. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet aller aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Vertheilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmspreises und der Kosten säumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Übernahmspreises sammt Zinsen gelten die Bestimmungen des Paragraph 155, Absatz 2.
  2. Absatz 2,Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises sammt Nebengebüren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von amtswegen wieder aufzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Verteilungsmasse, Nebengebühren, Aufschiebung,
Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021127

Alte Dokumentnummer

N2189616927T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P204/NOR12021127

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