Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäß Paragraph 200, Ziffer eins und 2 angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 201,, sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Ansprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Erhebungen zu tragen, die infolge seines Antrages nothwendig werden.
  2. Absatz 2,Über Einstellungsanträge nach Paragraph 200, Ziffer 3 und 4 ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Einstellungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021126

Alte Dokumentnummer

N2189616926T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P203/NOR12021126

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