Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Paragraph 201, gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden. Einstellungsanträge nach Paragraph 200, Ziffer eins, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn zur Zeit, da der Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Executionsgericht behufs Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von amtswegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Einstellungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021125

Alte Dokumentnummer

N2189616925T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P202/NOR12021125

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