Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begründung des Schuldverhältnisses oder nachträglich zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Capitalsabschlagszahlungen sammt den laufenden Zinsen zu decken.
  2. Absatz 2,Dasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise Tilgung der vollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber sammt Nebengebüren aus den voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden kann.

Schlagworte

Kapitalsabschlagszahlung, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021124

Alte Dokumentnummer

N2189616924T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P201/NOR12021124

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