Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung und Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens.

Paragraph 200,

Außer den sonst in diesem Gesetze bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen:

  1. Ziffer eins
    wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sich zugleich bereit erklärt, sämmtliche bei Bestimmung des Schätzungswertes als aufrecht bleibend in Anschlag gebrachten Belastungen ohne Anrechnung auf diesen Preis zu übernehmen, sowie alle dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, dafern diesem Anerbieten von den auf das Meistbot gewiesenen Personen, die zur Verhandlung über das Anerbieten erschienen sind und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, zugestimmt wird; ein Widerspruch des Verpflichteten hindert die gerichtliche Genehmigung des Antrages nicht, doch ist der Verpflichtete vor der Entscheidung einzuvernehmen; für die Vertheilung des Übernahmspreises sowie für die infolge einer solchen Übernahme zu bewirkenden bücherlichen Einverleibungen und Löschungen haben die Vorschriften der Paragraphen 209 bis 237 zu gelten;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderungen aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst;
  3. Ziffer 3
    wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Execution absteht; wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben.

Schlagworte

Schätzwert, Verteilung, Exekution, Sicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021123

Alte Dokumentnummer

N2189616923T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P200/NOR12021123

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