wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sich zugleich bereit erklärt, sämmtliche bei Bestimmung des Schätzungswertes als aufrecht bleibend in Anschlag gebrachten Belastungen ohne Anrechnung auf diesen Preis zu übernehmen, sowie alle dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, dafern diesem Anerbieten von den auf das Meistbot gewiesenen Personen, die zur Verhandlung über das Anerbieten erschienen sind und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, zugestimmt wird; ein Widerspruch des Verpflichteten hindert die gerichtliche Genehmigung des Antrages nicht, doch ist der Verpflichtete vor der Entscheidung einzuvernehmen; für die Vertheilung des Übernahmspreises sowie für die infolge einer solchen Übernahme zu bewirkenden bücherlichen Einverleibungen und Löschungen haben die Vorschriften der §§. 209 bis 237 zu gelten;wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sich zugleich bereit erklärt, sämmtliche bei Bestimmung des Schätzungswertes als aufrecht bleibend in Anschlag gebrachten Belastungen ohne Anrechnung auf diesen Preis zu übernehmen, sowie alle dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, dafern diesem Anerbieten von den auf das Meistbot gewiesenen Personen, die zur Verhandlung über das Anerbieten erschienen sind und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, zugestimmt wird; ein Widerspruch des Verpflichteten hindert die gerichtliche Genehmigung des Antrages nicht, doch ist der Verpflichtete vor der Entscheidung einzuvernehmen; für die Vertheilung des Übernahmspreises sowie für die infolge einer solchen Übernahme zu bewirkenden bücherlichen Einverleibungen und Löschungen haben die Vorschriften der Paragraphen 209 bis 237 zu gelten;