Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 2).

Text

Ausländische Exekutionstitel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den im Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acten und Urkunden stehen in Ansehung der Execution die gleichartigen Acte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P2/NOR40066123

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