(1)Absatz eins,Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu ertheilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§. 183 Absatz 2). Binnen derselben Frist ist die Ertheilung des Zuschlages durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Versteigerung (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu ertheilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (Paragraph 183, Absatz 2). Binnen derselben Frist ist die Ertheilung des Zuschlages durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Versteigerung (Paragraph 72, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.