Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 198

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Annahme des Überbots

Paragraph 198,
  1. Absatz eins,Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß Paragraph 197, erhöht, sind sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.
  2. Absatz 2,Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels Rekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Rekurses.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P198/NOR40234085

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