Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Überbot.

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag ertheilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
  2. Absatz 2,Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermine ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen, das frühere Meistbot mindestens um den vierten Theil übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.

Schlagworte

Schätzwert

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021118

Alte Dokumentnummer

N2189616918T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P195/NOR12021118

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