Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Der Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlage widersprechenden Gläubigers im höchsten Anbote volle Deckung findet, ist die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (Paragraphen 167 und 206) unter Berücksichtigung der zum Versteigerungstermine angemeldeten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, sowie der nachträglich etwa noch vorgekommenen, in das Grundbuch eingetragenen Änderungen zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Über einen gemäß Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, erhobenen Widerspruch ist immer gleich im Versteigerungstermine zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Wegen Berücksichtigung oder Abweisung eines solchen Widerspruches kann die Entscheidung über den Zuschlag nicht angefochten werden.

Schlagworte

Gebühren, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021114

Alte Dokumentnummer

N2189616914T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P191/NOR12021114

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