(1)Absatz eins,Aus dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.Aus dem im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß Paragraph 164, angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.