Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Besondere Bestimmungen über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche.

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Aus dem im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß Paragraph 164, angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreiben, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
  3. Absatz 3,Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8,) unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021113

Alte Dokumentnummer

N2189616913T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P190/NOR12021113

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