(2)Absatz 2,Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dassDer Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass
sie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und
die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.