Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 173
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Bis Ende 2001 ist § 173 in dieser Fassung neben § 173 idF BGBl. I
Nr. 59/2000 anzuwenden (vgl. Art. III Abs. 5,
BGBl. I Nr. 59/2000).
Text
§. 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Das Executionsgericht hat von amtswegen zu verfügen, dass die Anberaumung des Versteigerungstermines im öffentlichen Buche bei der zu versteigernden Liegenschaft angemerkt werde.
(2)Absatz 2,Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (§. 171 Absatz 2 und 3) zuzustellen.Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (Paragraph 171, Absatz 2 und 3) zuzustellen.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Anmerkung, Grundbuch, Versteigerungsedikt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021096
Alte Dokumentnummer
N2189616896T