Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Weitere Zustellungen
§ 172.Paragraph 172,
Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009540