Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 168
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
§. 168.
(1) Der Verpflichtete, sowie die übrigen zur Tagsatzung erschienenen Personen, die bei der Verhandlung wissentlich Unrichtiges vorbringen, haften dem betreibenden Gläubiger für den ihm dadurch verursachten Schaden; überdies kann das Gericht gegen diese Personen Muthwillensstrafen verhängen.
(2) Der Antrag auf Schadenersatz kann vom betreibenden Gläubiger nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens beim Executionsgerichte gestellt werden; das Gericht hat den Schaden nach freier Überzeugung festzustellen (§. 273 der Civilprocessordnung). Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger beim Executionsgerichte wider den Schadenersatzpflichtigen die Execution beantragt werden.
Schlagworte
Mutwillensstrafe, Exekutionsgericht, Zivilprozeßordnung, ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021091
Alte Dokumentnummer
N2189616891T