Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 159,

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;
  2. Ziffer 2
    die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebürt in gleichem Maße dem Gläubiger, welcher die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, falls er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, insolange er mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nicht säumig ist;
  3. Ziffer 3
    die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (Paragraph 156, Absatz 2); bei Anordnung der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher hat das Executionsgericht die nach Paragraph 130, erforderlichen Aufträge zu erlassen;
  4. Ziffer 4
    aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die darnach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Vertheilungsmasse;
  5. Ziffer 5
    an Stelle des Erstehers kann von amtswegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen nothwendig oder zweckmäßig erscheint.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021082

Alte Dokumentnummer

N2189616882T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P159/NOR12021082

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