aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im §. 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die darnach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Vertheilungsmasse;aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die darnach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Vertheilungsmasse;