(2)Absatz 2,Insofern dem Meistbietenden gemäß §. 147 Absatz 3, die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von amtswegen im öffentlichen Buche bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.Insofern dem Meistbietenden gemäß Paragraph 147, Absatz 3, die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von amtswegen im öffentlichen Buche bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.