Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Das vom Meistbietenden erlegte Vadium ist bis zur vollständigen Erfüllung der dem Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlages in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
  2. Absatz 2,Insofern dem Meistbietenden gemäß Paragraph 147, Absatz 3, die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von amtswegen im öffentlichen Buche bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021071

Alte Dokumentnummer

N2189616871T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P148/NOR12021071

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