Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Umfang der Schätzung

Paragraph 143, (1) Bei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastung hat. Außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, anderen Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandrechte und das Baurecht für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln.

  1. Absatz 2Wenn auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen, ist nur der Wert zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfällt.
  2. Absatz 3Bilden mehrere Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit, so ist zu ermitteln, welchen Wert jeder Grundbuchskörper für sich allein und welchen alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben.
  3. Absatz 4Hat das Gericht die grundstücksweise Versteigerung eines Grundbuchskörpers bewilligt, so ist zu ermitteln, welchen Wert jedes einzelne Grundstück für sich allein und welchen Wert der gesamte Grundbuchskörper hat.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 2 lit. c, BGBl. Nr. 150/1992.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021066

Alte Dokumentnummer

N2189616866T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P143/NOR12021066

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