Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unterbleiben der Schätzung

Paragraph 142,

  1. Absatz einsDie Anordnung der Schätzung der Liegenschaft kann unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlaß eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von der neuerlichen Beschreibung und Schätzung des Zubehörs einer Liegenschaft abgesehen werden, falls sich während des seit dem früheren Exekutionsverfahren verstrichenen Jahres weder Beschaffenheit noch Umfang dieses Zubehörs wesentlich geändert haben.
  2. Absatz 2In einem solchen Falle wird das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegt und die Beschreibung des Zubehörs durch Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung aufgenommenen Protokolle vollzogen.
  3. Absatz 3Der Beschlußfassung hat eine Einvernehmung beider Teile oder, wenn ein Antrag vorliegt, des Gegners des Antragstellers vorherzugehen.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021065

Alte Dokumentnummer

N2189616865T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P142/NOR12021065

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