(3)Absatz 3,Zur Schätzung ist ein beeideter Sachverständiger beizuziehen. Sind Grundstücke verschiedener Kulturgattung, Flächenwidmung oder Nutzung zu schätzen, so sind für die einzelnen Arten von Grundstücken besondere Sachverständige beizuziehen, wenn dies zur richtigen Ermittlung des Wertes unerläßlich erscheint. Die Sachverständigen werden vom Exekutionsgericht bestellt.