Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vornahme der Schätzung

Paragraph 141, (1) Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.

  1. Absatz 2Zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft ist ein Schätzungstermin durchzuführen. Zu diesem sind der Verplichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden (Ausweise) auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind. Mit der Leitung des Schätzungstermins ist ein Vollstreckungsorgan zu beauftragen.
  2. Absatz 3Zur Schätzung ist ein beeideter Sachverständiger beizuziehen. Sind Grundstücke verschiedener Kulturgattung, Flächenwidmung oder Nutzung zu schätzen, so sind für die einzelnen Arten von Grundstücken besondere Sachverständige beizuziehen, wenn dies zur richtigen Ermittlung des Wertes unerläßlich erscheint. Die Sachverständigen werden vom Exekutionsgericht bestellt.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 2 lit. c, BGBl. Nr. 150/1992.

Schlagworte

LBG, BGBl. Nr. 150/1992

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021064

Alte Dokumentnummer

N2189616864T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P141/NOR12021064

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