Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Executionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Executionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Executionsantrage offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Executionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
(2)Absatz 2,Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
die Exekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oderdie Exekution nach Paragraph 294 a, erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 294 a, nicht positiv beantwortet hat, oder
der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder
der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
(3)Absatz 3,Eine Exekution nach § 294a darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.Eine Exekution nach Paragraph 294 a, darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen.
Anmerkung
ÜR: Zu Abs. 2 und 3: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991.
Schlagworte
Exekutionsmittel, Exekutionsantrag, Fahrnisexekution, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020936
Alte Dokumentnummer
N2189616736T