Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Executionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Executionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Executionsantrage offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Executionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
  2. Absatz 2,Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Exekution nach Paragraph 294 a, erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 294 a, nicht positiv beantwortet hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
  3. Absatz 3,Eine Exekution nach Paragraph 294 a, darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen.

Anmerkung

ÜR: Zu Abs. 2 und 3: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Exekutionsmittel, Exekutionsantrag, Fahrnisexekution, Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020936

Alte Dokumentnummer

N2189616736T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P14/NOR12020936

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