(1)Absatz eins,Nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, entscheidet der Zeitpunkt der pfandweisen Beschreibung oder der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung (§. 138 Absatz 2).Nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, entscheidet der Zeitpunkt der pfandweisen Beschreibung oder der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung (Paragraph 138, Absatz 2).