Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Sofern der Vollzug des Versteigerungsverfahrens in Ansehung mehrerer, in den Büchern verschiedener Gerichte eingetragenen Liegenschaften gemäß Paragraphen 21, oder 22 einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen wird, hat das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht den übrigen Gerichten, bei welchen das öffentliche Buch über einzelne der zu versteigernden Liegenschaften geführt wird, das Datum des bezüglichen ihm vorliegenden Buchauszuges bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Jedes dieser Gerichte hat sodann dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte über die seit Ausfertigung des Buchauszuges neu eingetragenen Rechte und Lasten Mittheilung zu machen. Hiebei ist anzuzeigen, was aus den Acten über Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Berechtigten und über die Person ihrer Vertreter bekannt ist.
  3. Absatz 3,In gleicher Weise ist das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht von jeder weiteren Neueintragung zu benachrichtigen, bis von ihm entweder um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird.
  4. Absatz 4,Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches in Ansehung einzelner Liegenschaften undurchführbar ist, so ist dies dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte mitzutheilen. Die Bestimmungen des Paragraph 101, haben in diesem Falle mit Einschränkung auf die fraglichen Liegenschaften sinngemäße Anwendung zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021059

Alte Dokumentnummer

N2189616859T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P136/NOR12021059

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