Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 135,

Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages (Paragraph 29, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955).

Schlagworte

Nebengebühren, GBG, BGBl. Nr. 39/1955

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021058

Alte Dokumentnummer

N2189616858T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P135/NOR12021058

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