Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung der Zwangsverwaltung.

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Die Zwangsverwaltung ist von amtswegen einzustellen, wenn sämmtliche Forderungen sammt Nebengebüren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht kann die Einstellung der Zwangsverwaltung von amtswegen oder auf Antrag anordnen, wenn die Fortdauer der Zwangsverwaltung besondere, aus den Liegenschaftseinkünften nicht bestreitbare Kosten erfordern würde und der betreibende Gläubiger den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt, oder wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Der Einstellung von amtswegen hat eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloß die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Anmerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Maßgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (Paragraphen 120, Absatz 2, Ziffer 5, 124, Ziffer 3 und 126) bei den Vertheilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.

Schlagworte

Nebengebühren, Exekutionsgericht, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021052

Alte Dokumentnummer

N2189616852T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P129/NOR12021052

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