(4)Absatz 4,Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.