Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Erfüllung der Rechnungslegungspflicht

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge hat das Exekutionsgericht im Wege von Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
  2. Absatz 2,Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P118/NOR40096425

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