Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Text
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2,Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3)Absatz 3,Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096290