Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Belohnung des Verwalters.

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfange, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung wie des zu erstattenden Aufwandes setzt das Executionsgericht auf Antrag des Verwalters nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden bei Entscheidung über die Verwaltungsrechnung fest.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021036

Alte Dokumentnummer

N2189616836T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P113/NOR12021036

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