Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann eine in das amtliche Verzeichnis der Verwalter nicht aufgenommene Person zum Verwalter ernennen:
    1. Ziffer eins
      wenn sich unter den im amtlichen Verzeichnisse angeführten Personen keine findet, welche den besonderen Anforderungen entspricht, die im einzelnen Falle an den Verwalter gestellt werden müssen;
    2. Ziffer 2
      wenn der gemäß Paragraph 106, ernannte Verwalter die Übernahme der Verwaltung ablehnt und keine der übrigen in das amtliche Verzeichnis aufgenommenen Personen im einzelnen Falle zur Führung der Verwaltung geeignet scheint;
    3. Ziffer 3
      wenn es im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die hiefür namhaft gemachte Person oder aus anderen wichtigen Gründen im Interesse einer vortheilhaften Verwaltung und einer Verminderung der Verwaltungskosten gelegen ist, eine bestimmte vorgeschlagene Person, die nicht in das amtliche Verzeichnis aufgenommen ist, zum Verwalter zu ernennen.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen, die zur Beurteilung der Eignung einer vorgeschlagenen Person oder überhaupt zum Zwecke der richtigen Auswahl des Verwalters nötig erscheinen, hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021030

Alte Dokumentnummer

N2189616830T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P107/NOR12021030

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