Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Gericht, welches die Zwangsverwaltung bewilligt, wenn es nicht selbst Executionsgericht ist, das Executionsgericht von der Bewilligung der Zwangsverwaltung zu verständigen und um den Vollzug zu ersuchen.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der Paragraphen 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) anzumerken.
  3. Absatz 3,Nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021025

Alte Dokumentnummer

N2189616825T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P102/NOR12021025

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