(2)Absatz 2,Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der §§. 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der Paragraphen 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) anzumerken.