Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 101.Paragraph 101,
Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar, so hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Anzeige der Buchbehörde nach Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzuthun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von amtswegen einzustellen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021024
Alte Dokumentnummer
N2189616824T