Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 101,

Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar, so hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Anzeige der Buchbehörde nach Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzuthun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von amtswegen einzustellen.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021024

Alte Dokumentnummer

N2189616824T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P101/NOR12021024

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