Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 91c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91c

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts

Paragraph 91 c, (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  3. Absatz 4,Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40072338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P91c/NOR40072338

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