Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 91

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Fristsetzungsantrag

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Absatz 2, hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
  2. Absatz 2,Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hievon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz eins, hat der übergeordnete Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl. Nr. 343/1989 (Art. XII Z 7) hat den neuen § 91 dem Fünften Abschnitt zugeordnet. Daher mußte die Abschnittsbezeichnung "Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen." vor dem § 92 gestellt werden.
2. Siehe auch § 78 über die Aufsichtsbeschwerde

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012887

Alte Dokumentnummer

N1198911260H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P91/NOR12012887

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