Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 9

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
  2. Absatz 2,Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016076

Alte Dokumentnummer

N1199660131J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P9/NOR12016076

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