Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89j

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Ediktsdatei

Paragraph 89 j, (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.

  1. Absatz 2,Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 4, in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
    2. Ziffer 2
      welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
    3. Ziffer 3
      welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
    4. Ziffer 4
      - im Fall des Absatz 2, - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.
  3. Absatz 4,Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
  4. Absatz 5,Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Anmerkung

Die Ediktsdatei ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at
abfragbar.

Schlagworte

AHG

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016284

Alte Dokumentnummer

N1199748270L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89j/NOR12016284

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