Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,
    1. Ziffer eins
      soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,
    2. Ziffer 2
      soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und
    3. Ziffer 3
      soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes
    angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.
  2. Absatz 2,Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.
  3. Absatz 3,Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.
  4. Absatz 4,Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungstrafe (Paragraph 220, der Zivilprozeßordnung) zu belegen.

Anmerkung

Siehe auch § 91 über den Fristsetzungsantrag.

Schlagworte

Disziplinarmaßregel, Disziplinarmaßnahme, Oberster Gerichtshof,
Gerichtsvollzieher, Exekutionskommissär, Kassationshof,
richterlicher Beamter, Richter, Vollstreckungsbeamter,
Gerichtsvollzieher, Exekutionscommissär, Exekutionsrichter,
Justizbehörde, Justizverwaltungsorgan, Säummniserinnerung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014799

Alte Dokumentnummer

N1199413401A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P78/NOR12014799

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