Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.
(2)Absatz 2,Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
(3)Absatz 3,Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.
Anmerkung
Unterstelle Bezirksgerichte im Sinne des Abs. 3 sind diejenigen, für die der Gerichtshof Rechtsmittelinstanz ist.
Schlagworte
Haftsache, Haftbefehl
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014787
Alte Dokumentnummer
N1199413389A