Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 35,

In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.

Schlagworte

Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014785

Alte Dokumentnummer

N1199413387A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P35/NOR12014785

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