Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.2017
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 35.Paragraph 35,
In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.
Schlagworte
Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014785
Alte Dokumentnummer
N1199413387A