Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 22

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
  3. Absatz 3,Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraphen 44 und 45 StPO; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Ausschließungsgrund, Mitteilung, Richteramtsanwärter, Jurisdiktionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40095097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P22/NOR40095097

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