Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtsorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
  2. Absatz 2,Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

RGBl. Nr. 46/1868, Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40095096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P21/NOR40095096

Navigation im Suchergebnis