Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 9,

Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.

Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (Paragraph 4,, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Städtisch-delegierte Bezirksgerichte gibt es nicht mehr.

Schlagworte

Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021367

Alte Dokumentnummer

N2189622619S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P9/NOR12021367

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