Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 25,

Die Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens sind von dem des Nothweges bedürftigen Grundeigenthümer zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurden.

Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (Paragraph 4,, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

In den im Paragraph 24, vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

Schlagworte

Grundeigentümer, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021383

Alte Dokumentnummer

N2189622635S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P25/NOR12021383

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