Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 2

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 2,

Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigenthümers zurückzuführen ist.

Zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung wird ein Nothweg nicht gewährt.

Schlagworte

Vorteil, Nachteil, Grundeigentümer

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021360

Alte Dokumentnummer

N2189622612S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P2/NOR12021360

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