Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 1

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch eins. Abschnitt
Anspruch auf Einräumung eines Notwegs

Paragraph eins,

Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.

Für die Anwendung dieses Gesetzes wird unter dem Ausdrucke „Wegeverbindung“ eine Weganlage (ein gebahnter Weg), wie auch eine ohne den Bestand einer Weganlage ausgeübte Weggerechtigkeit verstanden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Eigentümer, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR40046868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P1/NOR40046868

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